Gleichentags forderte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das MIKA mit Verfügung auf, bis zum 10. Juni 2025, 12.00 Uhr, weitere Unterlagen bezüglich der dem Kanton Aargau zugewiesenen Counselling-Plätze sowie den Anmeldungen zum Counselling einzureichen (act. 47 ff.). Mit Eingabe per E-Mail vom 10. Juni 2025 nahm das MIKA fristgerecht Stellung und reichte die geforderten Unterlagen ein (act. 53 ff.). Am 11. Juni 2025 wurde den Parteien das Dispositiv des vorliegenden Urteils, und dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zusätzlich die Stellungnahme des MIKA vom 10. Juni 2025 zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: