Die mit Verfügung vom 30.05.2025 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen. Im Anschluss an die Befragung erklärte der Einzelrichter das Verfahren für nicht spruchreif und forderte das MIKA auf, bis zum 5. Juni 2025, 12.00 Uhr, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Gesuchsgegner dem SEM bereits für ein Counselling beim algerischen Konsulat gemeldet wurde und falls nein, weshalb nicht (Protokoll S. 6, act. 32). -4-