Am 9. Oktober 2022 reichte der Gesuchsgegner in der Schweiz ein Asylgesuch ein (MI-act. 2). Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) mehrfach erfolglos bei den deutschen Behörden ein Übernahmeersuchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens stellte (MI-act. 43 ff., 47 f., 49 f., 51 f.), wurde der Gesuchsgegner am 7. Februar 2023 durch das SEM angehört (MI-act. 14 ff.). Mit Entscheid vom 17. Februar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 1 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 28. Februar 2023 in Rechtskraft (MI-act. 25).