Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.53 / ou / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Unger Rechtspraktikantin Kuzmanović Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner verliess eigenen Angaben zufolge im Jahr 2018 Algerien in Richtung Türkei (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 16). Am 11. Mai 2021 wurden die Fingerabdrücke des Gesuchs- gegners von den deutschen Behörden in Düsseldorf abgenommen, wo er offenbar ein Asylgesuch gestellt hatte (MI-act. 45 f.). Am 27. Juni 2022 wurde der Gesuchsgegner in der Schweiz wegen rechts- widriger Einreise festgenommen (MI-act. 2, 28) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 28. Juni 2022 wegen illegalen Aufenthalts und einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen à Fr. 10.00 verurteilt (MI-act. 28). Am 9. Oktober 2022 reichte der Gesuchsgegner in der Schweiz ein Asylgesuch ein (MI-act. 2). Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) mehrfach erfolglos bei den deutschen Behörden ein Übernahme- ersuchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens stellte (MI-act. 43 ff., 47 f., 49 f., 51 f.), wurde der Gesuchsgegner am 7. Februar 2023 durch das SEM angehört (MI-act. 14 ff.). Mit Entscheid vom 17. Februar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn gleichen- tags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 1 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 28. Februar 2023 in Rechtskraft (MI-act. 25). Nachdem der Gesuchsgegner am 11. November 2022 das Bundesasyl- zentrum Basel verlassen hatte und als unbekannten Aufenthalt galt (MI- act. 2, 30), wurde er am 13. November 2022 wegen Verdachts auf Hausfriedensbruch und einfachen Diebstahls festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 28, 30, 68). In der Folge verurteilte ihn das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 23. November 2023 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zehn Jahren des Landes ver- wiesen (MI-act. 108 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechts- kraft erwachsen (MI-act. 124). Während des Strafvollzugs führte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit dem Gesuchsgegner zwei Ausreisegespräche und war mit ihm regelmässig betreffend Papierbeschaffung in Kontakt (MI- act. 82 ff., 134 ff.). Der Gesuchsgegner wechselte dabei wiederholt seine -3- Bereitschaft, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 155, 157, 160, 164, 169). Nachdem das SEM am 23. Juni 2023 die Identifizierung des Gesuchs- gegners bei den algerischen Behörden beantragt hatte (MI-act. 88 f.), wurde dieser letztendlich am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsange- höriger identifiziert (MI-act. 165 f.). Der Gesuchsgegner wurde am 13. März 2025 aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 200) und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 13. März 2025 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 12. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.26 [MI-act. 214 ff.]). B. Am 30. Mai 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 241 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 12. September 2025,12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2025 vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (act. 33): Die mit Verfügung vom 30.05.2025 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen. Im Anschluss an die Befragung erklärte der Einzelrichter das Verfahren für nicht spruchreif und forderte das MIKA auf, bis zum 5. Juni 2025, 12.00 Uhr, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Gesuchsgegner dem SEM bereits für ein Counselling beim algerischen Konsulat gemeldet wurde und falls nein, weshalb nicht (Protokoll S. 6, act. 32). -4- Mit Eingabe per E-Mail vom 5. Juni 2025 nahm das MIKA zur Frage des ausstehenden Counsellings Stellung. Das MIKA informierte das Verwal- tungsgericht dahingehend, dass der Gesuchsgegner bis anhin nicht beim SEM für ein Counselling angemeldet worden sei, da seit der Inhaftierung des Gesuchsgegners dem Kanton Aargau nur wenige Counselling-Plätze zugesprochen worden seien und andere Personen Priorität gehabt hätten (act. 38 ff.). Gleichentags forderte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das MIKA mit Verfügung auf, bis zum 10. Juni 2025, 12.00 Uhr, weitere Unterlagen bezüglich der dem Kanton Aargau zugewiesenen Counselling-Plätze sowie den Anmeldungen zum Counselling einzureichen (act. 47 ff.). Mit Eingabe per E-Mail vom 10. Juni 2025 nahm das MIKA fristgerecht Stellung und reichte die geforderten Unterlagen ein (act. 53 ff.). Am 11. Juni 2025 wurde den Parteien das Dispositiv des vorliegenden Urteils, und dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zusätzlich die Stellungnahme des MIKA vom 10. Juni 2025 zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 12. Juni 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.26 vom 13. März 2025 [MI-act. 214 ff.]). Das Urteilsdispositiv betreffend Bewilligung der Haftverlängerung wurde den Parteien am 11. Juni 2025 zugestellt. Damit erfolgte die Überprüfung der Haftverlängerung vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene -5- Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 17. Februar 2023 aus der Schweiz weg (MI-act. 1 ff.). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. November 2023 für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 108 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanz- liche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. Die mit Urteil vom 13. März 2025 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.26, Erw. II/3.1 und 3.2; MI-act. 218 ff.). -6- 4. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt bezüglich Haftbedingungen vor, dass man den Gesuchsgegner nicht mit Schmerzen inhaftiert lassen könne, obschon er medizinisch behandelt werden könnte. Der Gesuchs- gegner benötige aufgrund seiner Knieprobleme eine Operation. Bisher sei jedoch zu lange mit der Vereinbarung von Arztterminen zugewartet worden und nun werde über die Finanzierung der Operation diskutiert. Der Vertreter des Gesuchsgegners fordert deshalb, man solle den Gesuchs- gegner entweder umgehend die Operation durchführen lassen oder, wenn dies nicht gewährleistet werden könne, solle man ihn entlassen (act. 35). Der Gesuchsgegner hatte am 27. Januar 2025 einen Arzttermin in einer Praxis für Radiologie. Es wurde ein MRI durchgeführt und basierend darauf eine ärztliche Diagnose gestellt (MI-act. 185 f.). Kurze Zeit später äusserte der Gesuchsgegner, er wolle keinen Arzttermin und sich nicht in der Schweiz operieren lassen, sondern sich in Frankreich einer Operation unterziehen lassen (MI-act. 183, 191 f.). Erst auf die Erklärung, dass eine legale Ausreise nach Frankreich aufgrund eines fehlenden Reisepasses oder Aufenthaltstitels nicht möglich sei, erklärte er, sich einer Operation in der Schweiz unterziehen zu wollen (MI-act. 183). Aufgrund der zeitnahen Entlassung aus dem Strafvollzug äusserte der Gesuchsgegner indes noch Anfang März 2025, einen Termin bei einem Orthopäden nicht mehr im Strafvollzug wahrnehmen zu wollen (MI-act. 206). Am 7. Mai 2025 hat der Gesuchsgegner schliesslich einen Termin in der Orthopädie des Spitals Bülach erhalten (MI-act. 225). Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass ein operativer Eingriff angezeigt wäre (MI- act. 232). Nach Erhalt eines Kostenvoranschlags des Spitals Bülach für die Operation nahm das MIKA Abklärungen bezüglich Kostenübernahme vor (MI-act. 234 ff., act. 40 ff.). In der Folge teilte das MIKA dem Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) eine Kostengutsprache für die Operation mit und ersuchte das ZAA, baldmöglichst einen Termin für die Operation vorzusehen (act. 40). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das MIKA nicht, wie vom Vertreter des Gesuchsgegners behauptet, mit der Vereinbarung von Arztterminen zugewartet hat. Vielmehr hat das MIKA proaktiv den gesundheitlichen Zustand des Gesuchsgegners abgeklärt und die nötigen Schritte für eine Operation eingeleitet. Allfällige Verzögerungen hat der Gesuchsgegner durch seine widersprüchliche Haltung hinsichtlich einer Operation selbst zu verantworten. Folglich liegen bezüglich der Haft- bedingungen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. -7- 5. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt weiter vor, dass das MIKA das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) verletzt habe, da es das Verfahren nicht ernsthaft und mit Nachdruck vorangetrieben habe (act. 35 ff.). So habe das MIKA den Gesuchsgegner nie für ein Counselling beim algerischen Konsulat angemeldet, obschon das MIKA vom SEM deswegen mehrmals angefragt worden sei. Hinzu komme, dass die letzten Vollzugshandlungen des MIKA mehrere Monate her seien (Protokoll S. 5, act. 31 und 36 f.). Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Verlängerung der Ausschaffungshaft rechtmässig ist, unter anderem Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren im Sinne von Art. 76 Abs. 4 AIG umgehend getroffen worden sind. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt in der Regel zur sofortigen Beendigung der Ausschaffungshaft (MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich / Basel / Genf 2015, S. 57). Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung als verletzt, wenn im Hinblick auf die Ausschaffung während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selbst zurückgeht (vgl. dazu BGE 124 II 49, Erw. 3a mit Hinweisen; bestätigt unter anderem mit Urteil des Bundesgerichts 2C_285/2013 vom 13. April 2013, Erw. 5.1). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot zwar nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen, müssen das Verfahren jedoch zielgerichtet vorantreiben, da ansonsten kein schwebendes Verfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK mehr vorliegt (BGE 139 I 206, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist dabei insbesondere die konkrete Situation im angefragten Zielland sowie die Erfahrungen, die die zuständigen Schweizer Behörden bezüglich der Papierbeschaffung mit diesem Land gemacht haben. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot forderte der Einzelrichter das MIKA an der Verhandlung vom 4. Juni 2025 sowie mit Verfügung vom 5. Juni 2025 auf, dem Verwaltungsgericht folgende Unterlagen vorzulegen: erstens eine Bestätigung des SEM über die Anzahl der Kandidaten, die durch den Kanton Aargau seit Bestätigung der Haftanordnung vom 13. März 2025 für ein Counselling beim algerischen Konsulat gemeldet werden konnten, zweitens eine Aufstellung über die seit dem 13. März 2025 effektiv gemeldeten Personen, mitsamt Darlegung bezüglich jeder gemeldeten Person, weshalb diese gegenüber dem Gesuchsgegner für das Counselling prioritär behandelt wurde und drittens eine aktuelle Aufstellung über die für ein Counselling zu meldenden -8- Personen, aus der hervorgeht, wie viele Personen vor dem Gesuchsgegner prioritär für ein Counselling auf der Liste vermerkt sind und bis wann mit einem Counselling des Gesuchsgegners gerechnet werden kann (act. 47 ff.). Zwischen MIKA und SEM fand der letzte Kontakt bezüglich Anmeldung des Gesuchsgegners zum Counselling am 17. Februar 2025 statt und das MIKA hat den Gesuchsgegner im Zuge dessen trotz Nachfrage des SEM nicht für ein Counselling angemeldet. Das MIKA legte mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 jedoch nachvollziehbar dar, weshalb der Gesuchs- gegner bis zum heutigen Zeitpunkt nicht für ein Counselling mit den algerischen Behörden angemeldet wurde. So hat das SEM mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 das Vorbringen des MIKA bestätigt, dass seit der Bestätigung der Haftanordnung am 13. März 2025 dem Kanton Aargau für algerische Staatsangehörige nur vier Counselling-Plätze zugewiesen worden sind, jeweils zwei am 10. April 2025 und am 28. Mai 2025 (act. 55). Das MIKA hat mit seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 zudem dargelegt, dass zum Counselling vom 10. Mai 2025 zwei Personen zugeführt wurden, die bereits länger inhaftiert sind als der Gesuchsgegner, und am 28. Mai 2025 eine weitere Person trotz kürzerer Inhaftierung vor dem Gesuchsgegner dem Counselling zugeführt wurde, weil sie bei Eintritt in das ZAA wegen möglicher Fremdgefährdung sogleich in einer Sicherheitszelle platziert werden musste. Der Gesuchsgegner wäre für den zweiten Counselling- Platz vom 28. Mai 2025 in Frage gekommen, wurde jedoch aufgrund der in diesem Zeitpunkt noch ungeklärten Situation bezüglich medizinischer Behandlung nicht für das Counselling angemeldet. Dies deshalb, da erfahrungsgemäss durch die algerischen Behörden keine Ersatzreise- dokuments ausgestellt werden, wenn durch die betroffene Person beim Counselling ungelöste medizinische Probleme vorgebracht werden (act. 53). Zuletzt ist der Stellungnahme des SEM zu entnehmen, dass dem Kanton Aargau erst wieder im August/September 2025 Plätze für ein Counselling zugewiesen werden und der Gesuchsgegner dafür vorge- sehen werden kann (act. 55). Das MIKA bestätigte, dass es mit einer Zuführung des Gesuchsgegners zu diesem Counselling rechnet (act. 53). Ferner ist festzuhalten, dass das MIKA den Gesuchsgegner mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 47 Abs. 1 AsylG (Art. 8 Abs. 4 AsylG in der Fassung gültig bis 31. März 2025) hingewiesen und ihn in Kenntnis gesetzt hat, dass er durch die Bestätigung der Freiwilligkeit seiner Ausreise bei der Botschaft die Ausstellung des Ersatzreisedokuments beschleuni- gen könne (MI-act. 135 f., 157, 174, 196). Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das MIKA als Vollzugsbehörde ziel- strebig auf die Beschaffung der für die Ausschaffung erforderlichen Papiere -9- auch ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners hingearbeitet und das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) somit nicht verletzt hat. Dass die algerischen Behörden nur in beschränktem Umfang Counsellings zulassen, liegt weder im Verantwortungs- oder Einflussbereich des MIKA noch des SEM. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftent- lassungsgesuch zu stellen. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 13. März 2025 – 12. Juni 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 12. September 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 12. September 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 12. September 2025, 12.00 Uhr, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur - 10 - Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner hat zwar Probleme mit seinem linken Kniegelenk (act. 185 f., 232 f.). Es bestehen jedoch keine Anzeichen, wonach die gesundheitlichen Probleme eine Hafterstehungsfähigkeit in Frage stellen würden. Des Weiteren ist vorgesehen, dass der Gesuchsgegner baldmöglichst einen Operations- termin erhält (act. 40), weshalb mittelfristig keine gesundheitlichen Probleme gegen die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sprechen. Zudem ist auch die für die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments notwendige Zuführung zu einem Counselling mit den algerischen Behörden im August/September 2025 vorgesehen (act. 53, 55). Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unver- hältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom WPR.2025.26 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.26 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. AGVE 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 11 - 3. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils wurde den Parteien am 11. Juni 2025 per IncaMail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. [Zustellung der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 10. Juni 2025 (E- Mail samt Beilage) an den Gesuchsgegner (Vertreter) zur Kenntnisnahme; bereits erfolgt am 11. Juni 2025.] 2. Die am 30. Mai 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 12. September 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 3. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.26 ein- zureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde - 12 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. Juni 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Unger