Mit der Anordnung der Ausschaffungshaft um drei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner weigert sich weiterhin konsequent zu kooperieren und hat zu keiner Zeit Schritte unternommen, um bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 396, 723, 839, 937, 1095 f., MI2-act. 133, MI3- act. 46). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.