6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner per Anordnung der Ausschaffungshaft bereits seit sieben Monaten und 16 Tagen in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Vorbereitungshaft 8. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024; Ausschaffungshaft 29. Oktober 2024 bis 15. Januar 2025; Durchsetzungshaft 15. Januar 2025 bis 23. Mai 2025). Die sechsmonatige Frist endete damit am 7. April 2025 und die Haft kann längstens bis zum 7. April 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 22. August 2025 an.