5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Gesuchsgegners bei der Papierbeschaffung waren die hiesigen Behörden auf eine positive Rückmeldung der russischen Behörden betreffend Identifizierung und Ausstellung eines Ersatzreisedokuments angewiesen. Das SEM war diesbezüglich wiederholt mit den russischen Behörden in Kontakt - 10 -