3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. 4. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Verhandlung verweigert hat, er während des rechtlichen Gehörs keine Beanstandungen bezüglich der Haftbedingungen vorgebracht hat (MI3-act. 45 ff.) und auch sonst keine Anzeichen für Haftbedingungen vorliegen, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen, ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen.