Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Insbesondere wurde der Gesuchsgegner mittlerweile durch die russischen Behörden identifiziert, weshalb gemäss Auskunft des SEM ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann (MI3-act. 27). Nach Russland sind sämtliche Vollzugsstufen möglich und das MIKA hat den Gesuchsgegner bereites für einen begleiteten Flug (DEPA) angemeldet (Protokoll S. 2, act. 29). -8-