2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgestellt wurde, liegt mit dem Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 (MI1-act. 919 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2024 rechtskräftig des Landes verwiesen (MI1-act. 745 ff., 1089).