2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 23. Mai 2025, 10.30 Uhr, infolge des hinfällig gewordenen Strafvollzugs im Auftrag des MIKA angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 26. Mai 2025, 10.45 Uhr; das Urteil wurde um 11.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- -7- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).