C. Bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. Mai 2025 gab der Gesuchsgegner an, er wolle keine Verhandlung zur Überprüfung der Haftanordnung (MI3-act. 47). Der Gesuchsgegner begab sich heute zwar zunächst in den für die Videotelefonie vorgesehenen Raum im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), verweigerte in der Folge jedoch die Teilnahme an der Verhandlung (act. 27). Die heutige Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts fand deshalb in seiner Abwesenheit statt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 30).