B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI3-act. 45 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Russland zu verlassen. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 23. Mai 2025, 10.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 22. August 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.