Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde vor Bundesgericht (MI2-act. 80 ff.). Mit Urteil vom 28. Februar 2025 trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unbegründetheit auf die Beschwerde nicht ein (MI2-act. 119 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das am 15. Januar 2025 eingegangene Gesuch des Gesuchsgegners um Wechsel des amtlichen Rechtsvertreters ab (MI2-act. 38 ff.). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden jeweils bestätigt (WPR.2025.12 [MI2-act. 16 ff.]; WPR.2025.31 -5-