Am 12. November 2024 reichte das SEM bei den russischen Behörden einen erneuten Antrag um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein, nachdem die zuvor gestellten Anträge wiederholt abgelehnt wurden (MI1-act. 744, 978 ff., 1057). Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners betreffend sein Mehrfachasylgesuch ab (MI1-act. 1053 ff.). Infolgedessen erwuchs der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI1-act. 1071).