Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.52 / Bu / lm ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner B._____, von Russland, alias C._____, von Russland z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist ein 1984 in Tschetschenien geborener russischer Staatsbürger. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Jahr 2001 nach Deutschland ein (Akten des Amts für Migration und Integration Teil 1 [MI1-act.] 899), wo er unter mehreren Alias-Namen auftrat, mehrfach straffällig wurde und erfolglos um Asyl ersuchte (MI1-act. 183 ff.). Da er mangels Reisedokumenten nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte, wurde ihm in Deutschland eine bis zum 24. Februar 2015 gültige Duldung zugesprochen (MI1-act. 303). Am 12. Mai 2014 reiste der Gesuchsgegner unter neuer Identität in die Schweiz ein, wo er unter Verschweigen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erneut um Asyl ersuchte (MI1-act. 233 ff.). Das Staatssekreta- riat für Migration (SEM) erkannte ihn mit Entscheid vom 10. Juni 2017 zwar als Flüchtling an und verfügte seine vorläufige Aufnahme, lehnte das Asyl- gesuch jedoch zufolge Asylunwürdigkeit ab (MI1-act. 26 ff.). Der Gesuchsgegner beging in der Folge in der Schweiz diverse Vergehen und Übertretungen (MI1-act. 46 ff., 61 ff., 95 ff., 59 ff., 85 ff., 105 ff., 115 ff., 123 ff., 134 ff., 160 ff., 196 ff.) und wurde mit Strafbefehl vom 2. März 2017 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI1-act. 52 ff.). Des Weiteren zeugte er während seiner vorläufigen Aufnahme zwei Kinder (geb. tt.mm.jjjj und 20. Februar 2020), welche er jedoch nicht finanziell unterstützt und welche getrennt von ihm bei der Kindsmutter aufwachsen (MI1-act. 201 ff., 796). Als am 1. April 2021 in Folge eines Ersuchens des SEM an die deutschen Behörden die Hauptidentität und der Voraufenthalt des Gesuchsgegners in Deutschland bekannt wurden (MI1-act. 302 ff.), erkannte das SEM dem Gesuchsgegner am 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf (MI1-act. 344 ff.). Die Verfügung des SEM wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2021 (D-3323/2021) letztinstanzlich bestätigt (MI1-act. 373 ff.). Dem Gesuchsgegner wurde im Anschluss eine Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 angesetzt (MI1-act. 391). Am 9. November 2021 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) im Rahmen eines Aus- reisegesprächs, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und wei- gere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 396). Auf Anfrage der Schweizer Behörden bestätigten die russischen Behörden am 21. Dezember 2021 die Identität des Gesuchgegners als B._____, russischer Staatsbürger, geb. tt.mm.jjjj -3- (MI1-act. 508 f.). Darauffolgende Rückübernahmegesuche scheiterten jedoch allesamt an der fehlenden Kooperation der russischen Behörden (MI1-act. 711, 744, 827). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Juli 2022 wurde der Gesuchs- gegner aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheits- strafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Überdies wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI1-act. 600 ff.). Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die Haftstrafe und den Landesverweis (MI1-act. 745). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (MI1-act. 1089). Im Rahmen eines zweiten Ausreisegesprächs erklärte der Gesuchsgegner am 10. Juli 2024, er sei weiterhin nicht bereit, nach Russland auszureisen, da ihm die Einziehung in den Militärdienst drohe. Ausserdem gab er an, keine Reisepapiere zu besitzen (MI1-act. 723). Am 30. September 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut auf seine Aus- reiseverpflichtung und seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hingewiesen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit einer Haftanordnung zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht. Hierauf reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 mit Hilfe einer Sozialarbei- terin der Justizvollzugsanstalt Pöschwies erneut ein Asylgesuch ein (MI1-act. 814, 819). Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs bekräftigte der Gesuchs- gegner am 8. Oktober 2024 abermals seinen fehlenden Ausreisewillen (MI1-act. 839). Gleichentags verfügte das MIKA zunächst eine einmonatige Durchsetzungshaft (MI1-act 811 ff., 844 ff.), welche jedoch bereits am Fol- getag aufgehoben und an deren Stelle eine bis zum 7. Januar 2025 lau- fende Vorbereitungshaft angeordnet wurde (MI1-act. 864 ff.). Das Bezirksgericht Kulm ordnete am 10. Oktober 2024 im Hinblick auf eine mögliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft superprovisorisch an, dass es ihm untersagt sei, den Aufenthaltsort seiner beiden Töchter zu verändern. Zudem wurde angeordnet, die Kinder seien einstweilen in das RIPOL-Verzeichnis und das SIS aufzunehmen (MI1-act. 878 ff.). Die am 9. Oktober 2024 per 8. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungs- haft wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 bestä- tigt (MI1-act. 898). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI1-act. 919 ff.). -4- Am 31. Oktober 2024 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 936 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für drei Monate. Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.102; MI1-act. 941 ff.). Am 12. November 2024 reichte das SEM bei den russischen Behörden ei- nen erneuten Antrag um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein, nach- dem die zuvor gestellten Anträge wiederholt abgelehnt wurden (MI1-act. 744, 978 ff., 1057). Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners betreffend sein Mehrfachasylgesuch ab (MI1-act. 1053 ff.). Infolgedessen erwuchs der Asyl- und Wegweisungs- entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI1-act. 1071). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 lehnten die russischen Behörden das Gesuch um Rückübernahme vom 12. November 2024 erneut ab (Akten des Amts für Migration und Integration Teil 2 [MI2-act.] 29 ff.). Am 15. Januar 2025 erklärte der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Durchsetzungs- haft gegenüber dem MIKA erneut, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 1095 ff.). Gleichentags ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. Januar 2025 bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigte (WPR.2025.3; MI2-act. 16 ff.). Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde vor Bundesgericht (MI2-act. 80 ff.). Mit Urteil vom 28. Februar 2025 trat das Bundesgericht wegen offensichtlicher Unbegründetheit auf die Beschwer- de nicht ein (MI2-act. 119 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das am 15. Januar 2025 eingegangene Gesuch des Gesuchsgegners um Wechsel des amtlichen Rechtsvertreters ab (MI2-act. 38 ff.). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden jeweils bestätigt (WPR.2025.12 [MI2-act. 16 ff.]; WPR.2025.31 -5- [Akten des Amts für Migration und Integration Teil 3 {MI3-act.} 7 ff.]), letztmals mit Urteil vom 4. April 2025 (WPR.2025.31 [MI3-act. 7 ff.]) bis zum 14. Juni 2025, 12.00 Uhr. Am 20. Mai 2025 informierte das SEM das MIKA dahingehend, dass der Gesuchsgegner gleichentags durch die russischen Behörden identifiziert wurde und für ihn innerhalb eines Jahres ein Ersatzreisedokument bestellt sowie die Flugbuchung organisiert werden sollte (MI3-act. 27 f.). Infolgedessen hat das MIKA am 25. Mai 2025 eine Anmeldung für einen begleiteten Flug (DEPA) des Gesuchsgegners nach Russland vorgenom- men (Protokoll S. 2, act. 29). Nach Absprache zwischen dem MIKA und dem Amt für Justizvollzug Kanton Aargau (AJV) sollte der Gesuchsgegner am 23. Mai 2025 zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund nicht bezahlter Bussen in den Strafvollzug versetzt werden (MI3-act. 29). Dementsprechend verfügte das MIKA am 22. Mai 2025 die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Durchsetzungshaft per 23. Mai 2025 (MI3-act. 31 ff.). Bei Ankunft im Zentralgefängnis Lenzburg am 23. Mai 2025, 10.30 Uhr, bezahlte der Gesuchsgegner seine offenen Bussen, wodurch der Straf- vollzug hinfällig wurde (MI3-act. 44). Das MIKA ordnete in der Folge die sofortige Festnahme und Inhaftierung des Gesuchsgegners gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) an (MI3-act. 44). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI3-act. 45 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Russland zu verlassen. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 23. Mai 2025, 10.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 22. August 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. -6- C. Bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. Mai 2025 gab der Gesuchsgegner an, er wolle keine Verhandlung zur Überprüfung der Haftanordnung (MI3-act. 47). Der Gesuchsgegner begab sich heute zwar zunächst in den für die Videotelefonie vorgesehenen Raum im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), verweigerte in der Folge jedoch die Teilnahme an der Verhandlung (act. 27). Die heutige Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts fand deshalb in seiner Abwesenheit statt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 30). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 30): 1. Die mit Verfügung vom 23. Mai 2025 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen und es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 23. Mai 2025, 10.30 Uhr, infolge des hinfällig gewordenen Strafvollzugs im Auftrag des MIKA angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 26. Mai 2025, 10.45 Uhr; das Urteil wurde um 11.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haft- überprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- -7- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgestellt wurde, liegt mit dem Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 (MI1-act. 919 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid vor. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2024 rechtskräftig des Landes verwiesen (MI1-act. 745 ff., 1089). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Insbesondere wurde der Gesuchsgegner mittlerweile durch die russischen Behörden identifiziert, weshalb gemäss Auskunft des SEM ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann (MI3-act. 27). Nach Russland sind sämtliche Vollzugsstufen möglich und das MIKA hat den Gesuchsgegner bereites für einen begleiteten Flug (DEPA) angemeldet (Protokoll S. 2, act. 29). -8- 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Nachdem sich der Gesuchsgegner konsequent weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und in Sachen Papierbeschaffung keinerlei Kooperation gezeigt hat (vgl. MI1-act. 396, 723, 839, 937, 1095 f., MI2-act. 133, MI3-act. 46), liegen klare Anzeichen dafür vor, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. -9- 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach ein Haftgrund gegeben ist, wenn eine ausländische Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zudem keine Prognose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen wider- setzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Das Obergericht des Kantons Aargau hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 14. Februar 2024 unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI1-act. 745, 1089). Da beide Delikte jeweils mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, ist der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt. 3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. 4. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Verhandlung verweigert hat, er während des rechtlichen Gehörs keine Beanstandungen bezüglich der Haftbedingungen vorgebracht hat (MI3-act. 45 ff.) und auch sonst keine Anzeichen für Haftbedingungen vorliegen, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen, ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Gesuchsgegners bei der Papierbeschaffung waren die hiesigen Behörden auf eine positive Rückmeldung der russischen Behörden betreffend Identifizierung und Ausstellung eines Ersatzreisedokuments angewiesen. Das SEM war diesbezüglich wiederholt mit den russischen Behörden in Kontakt - 10 - (MI1-act. 1074, MI2-act. 42, MI3-act. 6). Nachdem am 20. Mai 2025 eine positive Rückmeldung eingetroffen war, wurde bereits am 25. Mai 2025 eine Fluganmeldung in Auftrag gegeben (Protokoll S. 2, act. 29). 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner per Anordnung der Ausschaffungshaft bereits seit sieben Monaten und 16 Tagen in ausländer- rechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Vorbereitungshaft 8. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024; Ausschaffungshaft 29. Oktober 2024 bis 15. Januar 2025; Durchsetzungshaft 15. Januar 2025 bis 23. Mai 2025). Die sechsmonatige Frist endete damit am 7. April 2025 und die Haft kann längstens bis zum 7. April 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 22. August 2025 an. Mit der Anordnung der Ausschaffungshaft um drei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner weigert sich weiterhin konsequent zu kooperieren und hat zu keiner Zeit Schritte unternommen, um bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI1-act. 396, 723, 839, 937, 1095 f., MI2-act. 133, MI3- act. 46). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 - 11 - lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verlet- zen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 11. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.94 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 12 - 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den anwesenden Parteien ausgehändigt und den per Videotelefonie zugeschalteten Parteien im Anschluss an die Verhandlung per SecureMail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 23. Mai 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 22. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Busslinger Manz