Weiter gab er in der Verhandlung zu Protokoll, dass er zwar bereit sei, die Schweiz zu verlassen, jedoch nicht bereit sei, mit dem Flugzeug nach Algerien zurückzukehren. Da der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge über keinen gültigen Reisepass oder Aufenthaltstitel eines anderen Landes verfügt, ist eine legale Ausreise indes nur nach Algerien möglich (vgl. Protokoll S. 4, act. 29). Dieses Verhalten unterstreicht den Unwillen des Gesuchsgegners, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten bzw. mit den Behörden zu kooperieren, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt sind.