Der Gesuchsgegner wurde jedoch darüber informiert, dass seitens des SEM keine erhöhten Rückkehrgelder ausbezahlt werden (MI-act. 288). Zudem hat der Gesuchsgegner während dem am 10. April 2025 stattgefundenen konsularischen Ausreisegespräch zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht mehr erklärt (MI-act. 286). Entgegen den Darstellungen des amtlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners hat der Gesuchsgegner folglich nie einen echten Ausreisewillen gezeigt (act. 34).