Zwar hat der Gesuchsgegner auf eigenen Wunsch am 8. April 2025 und am 9. Mai 2025 an Rückkehrberatungsgesprächen mit dem MIKA teilgenommen und teilte dabei die Absicht mit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 276, 286, 288). Sein übriges Verhalten lässt jedoch darauf schliessen, dass seine Aussage, freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen, eine reine Schutzbehauptung ist. So machte der Gesuchsgegner die freiwillige Ausreise nach Algerien von einer schriftlichen Bestätigung einer finanziellen Unterstützung abhängig. Der Gesuchsgegner wurde jedoch darüber informiert, dass seitens des SEM keine erhöhten Rückkehrgelder ausbezahlt werden (MI-act. 288).