kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 25. August 2024 bis 24. Mai 2025). Die sechsmonatige Frist endete am 24. Februar 2025 und die Haft kann längstens bis zum 24. Februar 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. August 2025, an.