Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. März 2024 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für zehn Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 67 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 95). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.