Am 9. Mai 2025 fand erneut auf Wunsch des Gesuchsgegners ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem MIKA statt. Der Gesuchsgegner gab dabei an, über einen gültigen algerischen Reisepass zu verfügen, der sich zur Verwahrung bei Bekannten im Kanton Aargau befinde. Er sei bereit, diesen an das MIKA aushändigen zu lassen, sofern ihm finanzielle Unterstützung für die freiwillige Rückkehr schriftlich zugesichert werde (MIact. 288). B. Am 12. Mai 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 296 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem -4-