Der Gesuchsgegner nahm am 8. April 2025 auf eigenen Wunsch an einem Rückkehrberatungsgespräch mit dem MIKA per Video-Telefonie teil. Dabei teilte er die Absicht mit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Während des Gesprächs wurde ihm die Notwendigkeit dargelegt, im Zuge des für den 10. April 2025 angesetzten konsularischen Gesprächs seine Absicht, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, zu bekunden (MI-act. 276, 286).