Am 4. Februar 2025 verweigerte der Gesuchsgegner den Einstieg für den Transport zum gleichentags angesetzten rechtlichen Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (MI-act. 240 f.) und unterzeichnete eine Verzichtserklärung für die Teilnahme am rechtlichen Gehör via Video- Telefonie (MI-act. 243). Gleichentags verfügte das MIKA die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 24. Mai 2025, 12.00 Uhr (MI-act. 224 ff.). Mit Urteil vom 19. Februar 2025 bestätigte das Verwaltungsgericht die gegen den Gesuchsgegner angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 24. Mai 2025, 12.00 Uhr (MI-act. 257 ff.).