Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.50 / lm / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 22. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber Manz Rechtspraktikantin Kuzmanović Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, von Algerien, alias D._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2023 von Frankreich in die Schweiz ein und stellte am 13. Juni 2023 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 46, 98). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. Juli 2023 abgeschrieben (MI-act. 46 ff.). Am 27. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau aufgrund mehrfachen versuchten Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich in Untersuchungshaft, im vorzeitigen Strafvollzug bzw. zuletzt bis zum 25. August 2024 im Strafvollzug (MI-act. 1 f., 4, 84, 122). Mit Urteil vom 7. März 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner rechtskräftig wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Landesver- weisung von zehn Jahren (MI-act. 67 ff., 84). Am 10. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zwecks Gewährung eines Ausreise- gesprächs aus dem Strafvollzug zugeführt (MI-act. 93) und gab zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI- act. 98). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. August 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft per 25. August 2024 gewährt (MI-act. 125 ff.), welche ihm direkt im Anschluss daran eröffnet wurde (MI-act. 129 ff.). Mit Urteil vom 26. August 2024 bestätigte das Verwaltungsgericht die gegen den Gesuchsgegner angeordnete Ausschaffungshaft (MI-act. 147 ff.). Seit seiner Inhaftierung im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich wurde der Gesuchsgegner wiederholt disziplinar- rechtlich auffällig, weshalb am 27. September 2024, am 1. November 2024 und am 06. Februar 2025 insgesamt vier Disziplinarverfügungen gegen ihn erlassen werden mussten (MI-act. 162 ff., 166 ff., 176 ff., 246 ff.). Am 11. November 2024 verfügt das MIKA die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 24. Februar 2025, 12.00 Uhr, wobei der Beschwerdeführer nun behauptete, er sei marokkanischer Staatsangehöriger (MI-act. 185 ff.; 190 ff.). -3- Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 20. November 2024 (WPR.2024.108 [MI-act. 206 ff.]) bis zum 24. Februar 2025, 12.00 Uhr bestätigt. Mit Schreiben der algerischen Behörden vom 26. November 2024 wurde der Gesuchsgegner als C._____, geb. tt.mm.jjjj identifiziert (MI-act. 220 f.). Am 4. Februar 2025 verweigerte der Gesuchsgegner den Einstieg für den Transport zum gleichentags angesetzten rechtlichen Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (MI-act. 240 f.) und unterzeichnete eine Verzichtserklärung für die Teilnahme am rechtlichen Gehör via Video- Telefonie (MI-act. 243). Gleichentags verfügte das MIKA die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 24. Mai 2025, 12.00 Uhr (MI-act. 224 ff.). Mit Urteil vom 19. Februar 2025 bestätigte das Verwaltungsgericht die gegen den Gesuchsgegner angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 24. Mai 2025, 12.00 Uhr (MI-act. 257 ff.). Der Gesuchsgegner nahm am 8. April 2025 auf eigenen Wunsch an einem Rückkehrberatungsgespräch mit dem MIKA per Video-Telefonie teil. Dabei teilte er die Absicht mit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Während des Gesprächs wurde ihm die Notwendigkeit dargelegt, im Zuge des für den 10. April 2025 angesetzten konsularischen Gesprächs seine Absicht, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, zu bekunden (MI-act. 276, 286). Am 10. April 2025 fand das für die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zwingende konsularische Gespräch mit den algerischen Behörden statt (MI-act. 271 f.). Während dieses Gesprächs hat der Gesuchsgegner kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr geäussert. Stattdessen hat er die Behörden lediglich auf aktuelle medizinische Probleme aufmerksam gemacht (MI-act. 286). Am 9. Mai 2025 fand erneut auf Wunsch des Gesuchsgegners ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem MIKA statt. Der Gesuchsgegner gab dabei an, über einen gültigen algerischen Reisepass zu verfügen, der sich zur Verwahrung bei Bekannten im Kanton Aargau befinde. Er sei bereit, diesen an das MIKA aushändigen zu lassen, sofern ihm finanzielle Unterstützung für die freiwillige Rückkehr schriftlich zugesichert werde (MI- act. 288). B. Am 12. Mai 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 296 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem -4- Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 24. August 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 30): 1. Die mit Verfügung vom 12. Mai 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen und es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. Mai 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.13 vom 19. Februar 2025 [MI-act. 257 ff.]). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 22. Mai 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. -5- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehen- der Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. März 2024 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für zehn Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 67 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 95). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt diesbezüglich vor, es bestehe keine Vollzugsperspektive, da noch keine Flugbuchung erfolgt sei und die algerischen Behörden die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten verzögern oder blockieren würden, wenn gesundheitliche Probleme geltend gemacht werden. Da der Gesuchs- -6- gegner im Rahmen der konsularischen Anhörung gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht habe und kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland erklärt habe, liege aktuell keine Vollzugsperspektive vor. Da der Gesuchsgegner inzwischen durch die algerischen Behörden identifiziert werden konnte und das konsularische Ausreisegespräch zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments am 10. April 2025 stattfand (MI- act. 271 f., 286), ist derzeit davon auszugehen, dass ein Ersatzreise- dokument ausgestellt wird. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass die vom Gesuchsgegner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ausreichen, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu blockieren (vgl. Protokoll S. 5 f., act. 30 f.). Entgegen der Auffassung des amtlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (vgl. act. 34) ist derzeit an der Vollzugsperspektive nicht zu zweifeln. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Die mit Urteilen vom 26. August 2024, 20. November 2024 und 19. Februar 2025 festgestellten Haftgründe der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sowie der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.79, Erw. II/3.1 und 3.2 [MI-act. 147 ff.]; WPR.2024.108, Erw. II/3 [MI- act. 206 ff.]; WPR.2025.13, Erw. II./3 [MI-act. 257 ff.]). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 30). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden -7- kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 25. August 2024 bis 24. Mai 2025). Die sechsmonatige Frist endete am 24. Februar 2025 und die Haft kann längstens bis zum 24. Februar 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. August 2025, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner äusserte sich in der Vergangenheit wiederholt dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 98, 126, 152, 297). Am 11. November 2024 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er sei marokkanischer Staatsbürger und bei ausreichender finanzieller Unterstützung bereit, nach Marokko auszureisen (MI-act. 186). Dass es sich dabei, wie mit Urteil WPR.2024.108, Erw. II/2.3 bereits dargelegt (MI-act. 206 ff.), um eine Schutzbehauptung handelte, ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung des Gesuchsgegners durch die algerischen Behörden erstellt (MI-act. 220 ff.). Zudem verhielt sich der Gesuchsgegner seit Beginn der ausländer- rechtlichen Verfahren in der Schweiz konsequent unkooperativ. So verliess er die ihm zugewiesene Asylunterkunft bereits 12 Tage nach Einreichung seines Asylgesuchs ohne Grund und ohne die Behörden darüber zu informieren (MI-act. 46, 53). Zu keiner Zeit zeigte er irgendwelche Bemühungen, seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Rahmen der Bestätigung seiner Identität nachzukommen. Der fehlende Kooperations- wille des Gesuchsgegners zeigt sich ausserdem dadurch, dass dieser in der Vergangenheit durch äusserst renitentes Verhalten aufgefallen ist, indem während der Ausschaffungshaft innert kürzester Zeit vier Disziplinarverfügungen gegen ihn hatten ausgesprochen werden müssen (MI-act. 162 ff., 166 ff., 176 ff., 246 ff.). -8- Zwar hat der Gesuchsgegner auf eigenen Wunsch am 8. April 2025 und am 9. Mai 2025 an Rückkehrberatungsgesprächen mit dem MIKA teilgenommen und teilte dabei die Absicht mit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 276, 286, 288). Sein übriges Verhalten lässt jedoch darauf schliessen, dass seine Aussage, freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen, eine reine Schutzbehauptung ist. So machte der Gesuchsgegner die freiwillige Ausreise nach Algerien von einer schriftlichen Bestätigung einer finanziellen Unterstützung abhängig. Der Gesuchsgegner wurde jedoch darüber informiert, dass seitens des SEM keine erhöhten Rückkehrgelder ausbezahlt werden (MI-act. 288). Zudem hat der Gesuchsgegner während dem am 10. April 2025 stattgefundenen konsularischen Ausreisegespräch zur Ausstellung eines Ersatzreise- dokuments seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in seinen Heimat- staat nicht mehr erklärt (MI-act. 286). Entgegen den Darstellungen des amtlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners hat der Gesuchsgegner folglich nie einen echten Ausreisewillen gezeigt (act. 34). Weiter gab er in der Verhandlung zu Protokoll, dass er zwar bereit sei, die Schweiz zu verlassen, jedoch nicht bereit sei, mit dem Flugzeug nach Algerien zurückzukehren. Da der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge über keinen gültigen Reisepass oder Aufenthaltstitel eines anderen Landes verfügt, ist eine legale Ausreise indes nur nach Algerien möglich (vgl. Protokoll S. 4, act. 29). Dieses Verhalten unterstreicht den Unwillen des Gesuchsgegners, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten bzw. mit den Behörden zu kooperieren, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt sind. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt -9- sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 26. August 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.79 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftent- lassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlänger- ung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den anwesenden Parteien ausgehändigt und den per Video-Telefonie zugeschalteten Parteien im Anschluss an die Verhandlung per SecureMail zugestellt. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. Mai 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 24. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.79 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 22. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: i.V. Busslinger Manz