3. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Anträge 9 und 10 des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juni 2024 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Kantonspolizei Aargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance