Die Kantonspolizei könnte sich auch nicht darauf berufen, die jeweiligen Verfügungen seien von verschiedenen Polizisten vorbereitet und verfasst worden, da die Kantonspolizei die betroffenen Polizisten diesbezüglich auszubilden und die Verantwortung für die erlassenen Verfügungen zu übernehmen hat. - 12 - Nach dem Gesagten gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten im vorliegenden Fall noch zu Lasten des Kantons. 2. Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).