Auch eine Kostenauferlegung an die Kantonspolizei rechtfertigt sich noch nicht. Sollten zukünftige Verfahren jedoch zeigen, dass der Gehörsanspruch wiederholt bzw. regelmässig verletzt wird, wäre von schwerwiegenden Verfahrensmängeln auszugehen (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025). Die Kantonspolizei könnte sich auch nicht darauf berufen, die jeweiligen Verfügungen seien von verschiedenen Polizisten vorbereitet und verfasst worden, da die Kantonspolizei die betroffenen Polizisten diesbezüglich auszubilden und die Verantwortung für die erlassenen Verfügungen zu übernehmen hat.