1.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der erfolgten Gehörsverletzung durch. Das teilweise Nichteintreten betreffend das zweite Feststellungssowie die Haftungsbegehren kann angesichts des geringen Begründungsaufwands im Rahmen der Kostenverlegung vernachlässigt werden. Entsprechend gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und hat ausgangsgemäss keine verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Auch eine Kostenauferlegung an die Kantonspolizei rechtfertigt sich noch nicht.