3. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs erübrigt es sich, auf die weiteren inhaltlichen Rügen einzugehen und diese zu prüfen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. III. 1. 1.1. Gemäss §48a Abs. 6 PolG i.V.m. 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.