men der polizeilichen Massnahmen bzw. deren Modalitäten (noch) berücksichtigt werden könnten. Eine Korrektur der Gehörsverletzung kommt daher nicht mehr in Frage. Angesichts dessen kann die Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt, die Sache infolge Zeitablaufs der polizeilichen Wegweisung und Fernhaltung aber auch nicht mehr zurückgewiesen werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb – ohne Heilung der Gehörsverletzung – aufzuheben, von einer Rückweisung ist abzusehen und stattdessen festzustellen, dass die Kantonspolizei das Recht auf vorgängige Anhörung oder mit anderen Worten das rechtliche Gehör verletzt hat.