2.4.2. Die Kantonspolizei hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene Anhörung verletzt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Die Frage nach der Heilung der Gehörsverletzung, in dem Sinne, als diese folgenlos bleibt, stellt sich vorliegend nicht: Die strittigen polizeilichen Massnahmen sind bereits seit langer Zeit ausser Kraft. Die nachträgliche Anhörung des Beschwerdeführers kann nicht dazu führen, dass seine Vorbringen im Rah- - 11 -