Auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufs von einer Rückweisung abgesehen werden. Dies muss namentlich dann gelten, wenn aus prozessualen Gründen die Ausübung des rechtlichen Gehörs von Vornherein nichts am Prozessausgang ändern könnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2023 vom 7. März 2024, Erw. 2.1.1 mit Hinweis).