hörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340, Erw. 4.11.3 m.w.H.; GEROLD STEINMANN / BENJAMIN SCHINDLER / DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller / Egli / Hettich / Hongler / Schindler / Schmid / Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 29 BV mit zahlreichen Hinweisen). Auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufs von einer Rückweisung abgesehen werden.