2.4. 2.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Das bedeutet, dass seine Verletzung in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (statt vieler: BGE 148 IV 22, Erw. 5.5.2; 143 IV 380, Erw. 1.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.