einer künftigen Störung, angeordnet wurde. Die Angaben in der Verfügung sind zwar äusserst knapp gehalten, sie setzen den Beschwerdeführer aber darüber ins Bild, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und worauf sich die Massnahme stützt. Damit war ihm – wie die eingereichte Beschwerde verdeutlicht – eine Anfechtung der Verfügung in voller Kenntnis der Sache möglich. Eine zusätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.