Die Verfügung vom 4. Juni 2024 enthält eine Zusammenfassung des Sachverhalts und eine Begründung. Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass es am 3. Juni 2024 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Schubsen kam und die angeordnete Zwangsmassnahme präventiv, zur Verhinderung - 10 -