Die erforderliche Begründungsdichte ist insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Eine minimale Begründung vermag dann zu genügen, wenn der Entscheid die Interessen der betroffenen Personen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Die Behörde darf sich in der Regel aber nicht damit begnügen, allein die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern sie hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt (BVGE 2017 I/4, Erw. 4.2).