Dieser Verzicht der Vorinstanz auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 21 VRPG, § 22 Abs. 1 KV und Art. 29 Abs. 2 BV dar. Dass der Beschwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt wurde (siehe vorne lit. A) und dabei Gelegenheit hatte, sich zu den strafrechtlichen Vorwürfen zu äussern, ist für die Gehörsverletzung im Wegweisungs- und Fernhalteverfahren ohne Belang. Die beiden Verfahren sind voneinander unabhängig und verfolgen mit der Abklärung strafrechtlicher Vorwürfe bzw. der (gegebenenfalls präventiv verfügten) polizeilichen Wegweisung und Fernhaltung unterschiedliche Zwecke.