Dieser Anhörungspflicht ist die Kantonspolizei nicht nachgekommen. Sie hat dem Beschwerdeführer vielmehr erst anlässlich der Eröffnung der schriftlichen Verfügung die Möglichkeit gegeben, auf dem Dokument der Verfügung selbst (Rückseite der Seite 1 der Verfügung) schriftlich Stellung zu nehmen. Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr wirksam einbringen, konnten seine auf der ausgefertigten – und damit -9- inhaltlich entschiedenen – Verfügung angebrachten Vorbringen doch offensichtlich nicht mehr geprüft und angemessen berücksichtigt werden.