Die Kantonspolizei wäre allerdings gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2024 die Möglichkeit zu geben, sich zu den anstehenden polizeilichen Massnahmen zu äussern (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Mögliche Äusserungen und Vorbringen seinerseits hätte sie hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen müssen (vgl. MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 21 VRPG m.w.H.). Dieser Anhörungspflicht ist die Kantonspolizei nicht nachgekommen.