Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der vorgerückten Stunde war ein sofortiges Handeln geboten. Aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit konnte die Wegweisung und Fernhaltung als superprovisorische Massnahme ausgestaltet und in Anwendung von § 21 Abs. 2 VRPG einstweilen ohne vorherige Anhörung erlassen werden (MERKER, a.a.O., N. 35 und 48 zu § 44 [a]VRPG; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.397 vom 8. Januar 2021, Erw. I/3.2). Die Kantonspolizei wäre allerdings gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2024 die Möglichkeit zu geben, sich zu den anstehenden polizeilichen Massnahmen zu äussern (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VRPG).