Die Kantonspolizei verfügte am 3. Juni 2024, 23.30 Uhr, mündlich die Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers von bzw. aus der Wohnung an der V-Strasse aaa in R._____ (siehe vorne lit. A), ohne ihn vorgängig zur Massnahme angehört zu haben. Unmittelbar vor der mündlichen Verfügung waren die polizeilichen Einvernahmen beider Parteien abgeschlossen worden und galt es unter Berücksichtigung der konfliktbehafteten Situation zu entscheiden, wer vom Polizeiposten wohin entlassen werden konnte. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der vorgerückten Stunde war ein sofortiges Handeln geboten.