Wesentlicher Teilgehalt bildet das Recht auf vorgängige Anhörung gemäss § 21 Abs. 1 VRPG. Dazu gehört insbesondere das Recht des bzw. der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 144 I 11, Erw. 5.3). Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde. Die Anhörung ist diesfalls umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen (§ 21 Abs. 2 VRPG, BGE 140 I 99, Erw. 3.4).