Dass er sie auch, wie die Lebenspartnerin ausgeführt habe, mit der Faust geschlagen habe, bestreite der Beschwerdeführer. Aufgrund dieses Vorfalls und der Vorgeschichte habe von weiteren Streitigkeiten und allenfalls gar gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ausgegangen werden müssen, weshalb eine Wegweisung und Fernhaltung für die Dauer von fünf Tagen verfügt worden sei. Es sei der Beschwerdeführer und nicht seine Lebenspartnerin weggewiesen worden, weil aufgrund der Aussagen die Tätlichkeiten von ihm ausgegangen seien.