Die Auseinandersetzung vom 3. Juni 2024 hätte gemäss übereinstimmender Aussagen beider Parteien darin bestanden, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers den Verdacht geäussert habe, er würde beim Abfallentsorgen etwas vor ihr verstecken. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ungeduldig und wütend geworden, habe den Abfallsack gepackt und in das Zimmer der Lebenspartnerin geworfen und sie dabei umgestossen. Dass er sie auch, wie die Lebenspartnerin ausgeführt habe, mit der Faust geschlagen habe, bestreite der Beschwerdeführer.