Schliesslich hätte nicht der Beschwerdeführer weggewiesen und ferngehalten werden sollen. Im Unterschied zu seiner Untermieterin habe er den Streit weder verursacht noch provoziert oder gefördert, sondern im Gegenteil zur Deeskalation die Polizei gerufen. Ferner sei er auf die Infrastruktur in der gemeinsamen Wohnung, namentlich auf PC, Drucker und Scanner, angewiesen. All dies habe die Polizei nicht berücksichtigt bzw. nicht genügend abgeklärt, sondern aus dem Bauch heraus entschieden.