In der Sache rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Voraussetzungen für eine Wegweisung und Fernhaltung nicht erfüllt gewesen seien, da beim Streit niemand verletzt worden sei. Weiter rügt er sinngemäss die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung: Eine Wegweisung und Fernhaltung wäre nicht erforderlich gewesen, nachdem nicht mit einer weiteren Eskalation des Streits habe gerechnet werden müssen. Auch seine Mitbewohnerin bzw. Untermieterin habe eine Wegweisung nicht gewollt und hätte einer solchen bei vorgängiger Information widersprochen. Schliesslich hätte nicht der Beschwerdeführer weggewiesen und ferngehalten werden sollen.