§ 60 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach dem Gesagten ist auch auf die Anträge 5 - 8 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 nicht einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario).