1.4. Mit den Anträgen 5 - 8 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 stellt der Beschwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Solche Ansprüche können nicht direkt beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden, sondern bedürfen eines sogenannten Vorverfahrens. Erst wenn die zuständige Behörde (vorliegend die Kantonspolizei) die entsprechenden Forderungen abgelehnt hat, kann der Betroffene seine Forderungen mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend machen und wird darüber durch das Verwaltungsgericht in anderer Besetzung (nicht im einzelrichterlichen Verfahren) entschieden (vgl. § 10 f. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200] i.V.m. § 60 Abs. 1 lit.